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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der POS-cashservice GmbH
(kurz: AGB)

Teil I: Teilnahme am POS-System und Allgemeine Bedingungen
1.Gegenstand der Vereinbarung

1.1. Die POS-cashservice GmbH (im Folgenden POS-cashservice) betreibt einen kaufmännischen Netzbetrieb und ermöglicht den POS-Partnern die Teilnahme am electronic Cash-System der deutschen Kreditwirtschaft.

1.2. Diese Vereinbarung regelt die Teilnahme des POS-Partners am Point-of-Sale (POS)-System der POS-cashservice GmbH (POS-cashservice-System). Bestandteile des POS-Systems sind das Offline Lastschriftverfahren (ELV), das Online-Lastschriftverfahren (OLV), das electronic Cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft, das System Geld-Karte der Deutschen Kreditwirtschaft sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten. Die POS-cashservice realisiert die Kommunikation zwischen dem POS-Terminal und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten. Der POS-Partner ist zur Teilnahme am
- ELV/OLV
- electronic Cash-System (EC-Cash)
- Kreditkartenrouting (im Rahmen der Verträge des POS-Partners mit Kreditkarteninstituten)
- System Geldkarte der Deutschen Kreditwirtschaft berechtigt.

1.3. Im Rahmen des EC-Cash-Verfahrens erhält der POS-Partner durch den Service der POS-cashservice die Möglichkeit zur Durchführung des bargeldlosen Zahlens. Mit Bankkarten, Kreditkarten, Geldkarten und  Kundenkarten (Gutscheinkarten) . Inhabern von EC-Karten von Kreditinstituten in Deutschland, Inhabern von Kreditkarten und Inhabern von Bankkarten, die im EC-Cash-Verfahren zugelassen sind, können POS-Umsätze bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen gegen Vorlage einer gültigen Karte tätigen. Weitere Voraussetzungen, für die der POS-Partner verantwortlich ist, sind:
- beim Kreditkartenrouting das Bestehen eines gesonderten Vertrages zwischen dem POS-Partner und den jeweiligen Kreditkarteninstituten;
- bei den ELV/OLV-Verfahren die Unterzeichnung eines SEPA-Lastschrift-Mandats durch den Karteninhaber;
- beim EC-Cash-Verfahren, die Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch den Karteninhaber.
Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Teilnahmevoraussetzung des POS-Partners am

- ELV-Verfahren ist die Anerkennung der Bedingungen für die Teilnahme am ELV-System (s.u., Teil IV der AGB) und der Allgemeinen Bedingungen (Teil I der AGB),
- EC-Cash-Verfahren ist zusätzlich die Anerkennung der "Bedingungen für die Teilnahme am electronic Cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft" (s.u., Teil IV der AGB),
- System Geldkarte ist zusätzlich die Anerkennung der "Bedingungen für die Teilnahme am System Geldkarte" (s.u., Teil IV der AGB) sowie
- die gesonderte Erteilung eines SEPA-Mandats durch den POS-Partner an die POS-cashservice zum Lastschrifteinzug für die durch diesen Vertrag anfallenden Entgelte und Gebühren der POS-cashservice .

2.2 Der POS-Partner hat der POS-cashservice ein für den elektronischen Zahlungsverkehr freigegebenes Konto für die Gutschrift der Kartenumsätze durch die jeweilige Bank bzw. Kreditkartengesellschaft zu benennen (s.u., Teil I, Nr. 3.5). 

2.3 Sämtliche Bedingungen sind wesentliche Bestandteile dieser Vereinbarung. Für Schäden, die aus einer abweichenden Handhabung der in den Bedingungen zu dieser Vereinbarung aufgeführten Verhaltensregeln resultieren, haftet der POS-Partner.

3. Leistungsumfang der POS-cashservice

3.1. Die POS-cashservice erbringt für den POS-Partner folgende Leistungen: Die Bereitstellung, die Installation und die Wartung des POS-Terminals sowie eine Einweisung des POS-Partners in das System gemäß Teil I Nr. 4 nach Maßgabe der Besonderen Bedingungen für Serviceleistungen (Teil III der AGB).

3.2. Für die Teilnahme am POS-cashservice-System sind POS-Terminals inklusive Drucker und optional Pinpad erforderlich, die den Zulassungsbedingungen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK) entsprechen. Die POS-Terminals kann der POS-Partner von der POS-cashservice durch Kauf- oder Mietvertrag erhalten. Der Vertrag über den Anschluss an das POS-cashservice-System (POS-cashservice-Vertrag) regelt die Laufzeit, einmalige und monatliche Kosten für den Kauf bzw. die Miete. Im Übrigen geltend die weiteren Bedingungen gemäß den besonderen Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Terminals und Zubehör (Teil II der AGB). 

3.3. Die POS-cashservice übermittelt die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die Karte zuständigen Rechner des deutschen Kreditgewerbes und überträgt das Ergebnis zurück. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Antwort liegt nicht bei der POS-cashservice. Kreditkartenanfragen übermittelt die POS-cashservice zu der vom POS-Partner angegebenen Kreditkartengesellschaft, andere Karten werden entsprechend individueller Vereinbarungen abgewickelt. Positiv autorisierte Umsätze werden im POS-Terminal gespeichert. Sofern der POS-Partner auch elektronische Umsätze ohne online Anfrage (ELV-Umsätze) durchführt, werden diese Umsätze ebenfalls im POS-Terminal gespeichert.

3.4. Mit der Durchführung des Kassenschnitts am POS-Terminal werden die gespeicherten Kartenumsätze an die POS-cashservice zur Weiterverarbeitung eingereicht. POS-cashservice stellt als Netzbetreiber sicher, dass die übermittelten Daten gemäß den Bedingungen der DK zu folgenden Zwecken gespeichert werden:
- Reklamationsbearbeitung,
- Erstellung von Umsatzdateien bei der Durchführung eines Kassenschnitts durch den POS-Partner nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustauschverfahren zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
- Abrechnung der Entgelte der POS-cashservice aus diesem Vertrag gemäß den Bedingungen EC-Cash / ELV etc.

3.5. Die POS-cashservice übermittelt die eingereichten Kartenumsätze an die vom POS-Partner angegebenen Bank bzw. Kreditkartengesellschaft. Dort wird die jeweilige Zahlung ausgeführt, in dem die Kartenumsätze dem POS-Partner gutgeschrieben und beim jeweiligen Karteninhaber belastet werden. Mit der Übermittlung der eingereichten Kartenumsätze an die Bank bzw. Kreditkartengesellschaft hat die POS-cashservice ihre vereinbarte Leistung erbracht.

3.6. Bei Zahlungsverkehrsrecherchen  erfolgt die Berechnung gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice.

4. Weitere Service-Leistungen

4.1. Die POS-cashservice überlässt dem POS-Partner das erforderliche POS-Terminal. Die Überlassung erfolgt entweder durch Kauf oder Miete (s. auch Teil II der AGB).

4.2. Führen geänderte Anforderungen der deutschen Kreditwirtschaft und/oder öffentlich rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Lauf der Betriebszeit eines Terminals, wird die POS-cashservice Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Etwaige damit im Zusammenhang anfallende Kosten können dem POS-Partner in Rechnung gestellt werden.  Änderungen der Software- und Sicherheitsstandards werden gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice berechnet.

4.3. Die POS-cashservice übernimmt auf Wunsch die fachgerechte Installation des Terminals und weist den POS-Partner in das POS-cashservice-System ein. Die Berechnung erfolgt gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice

4.4. Der POS-Partner überträgt der POS-cashservice die Fern-/Depotwartung für das Terminal gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt gem. der im Vertrag vereinbarten Servicepauschale. Dafür verpflichtet sich die POS-cashservice, die Funktionsfähigkeit des Terminals und der Software herzustellen, zu überprüfen und im Umfang der bei Vertragsabschluss aktuellen Software-Version während der Vertragslaufzeit zu erhalten. Der POS-Partner hat dabei eine Mitwirkungspflicht bei der Durchführung der Terminal-Diagnose und Störungseingrenzung. Er ist verpflichtet, defekte Terminals umgehend abzubauen und auf eigene Kosten an die POS-cashservice einzusenden. Die POS-cashservice übernimmt die kostenlose Reparatur, sofern nichts anderes vereinbart wurde, oder den gleichwertigen Austausch der defekten Geräte und sendet diese in betriebsbereitem Zustand zu Lasten des POS-Partners zurück. Der POS-Partner übernimmt den Aufbau und die sachgemäße Inbetriebnahme des Terminals.

4.5. Die POS-cashservice bietet dem POS-Partner typengerechtes Verbrauchsmaterial wie z.B. Druckerpapier und Farbbänder oder Zubehör zum Kauf laut jeweils gültiger Preisliste an.

5. Haftung

5.1. Die POS-cashservice haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem groben Verschulden und Vorsatz und dem leitender Angestellter, außerdem dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlichen Vertragspflichten und außerhalb solcher Vertragspflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden und Vorsatz einfacher Erfüllungsgehilfen sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weitergehende als die in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten Gewährleistungs- und Schadenersatz¬ansprüche des POS-Partners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus einer Garantieleistung oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Die Haftung wegen Verletzung vertragswesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach, allein auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Der typisch vorhersehbare Schaden ist insbesondere unter Berücksichtigung der in den letzten drei Vertragsmonaten durchschnittlich empfangenen Entgelte der POS-cashservice zu bemessen. Die POS-cashservice haftet insbesondere nicht für
Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des POS-Partners oder Dritter ohne vorherige Genehmigung der POS-cashservice zurückzuführen sind,
die Überschreitung von Terminalangaben, es sei denn, diese wurden von der POS-cashservice als verbindlich anerkannt,
Zinsschäden des POS-Partners aufgrund verspäteter Wertstellungen,
Netzwerk-Engpässe, -Ausfälle und -Fehlfunktionen, welche durch die Deutsche Telekom oder andere Netzwerkanbieter und deren Nebenstellenanlagen verursacht werden,
Ausfälle oder Behinderungen, die durch Autorisierungssysteme verursacht werden,
die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, die POS-cashservice oder der Netzbetreiber hat deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, und der POS-Partner hat sichergestellt, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial (z.B. durch Aufbewahrung von Belegen, Unterlagen etc. oder durch ein Backup) mit vertretbarem Aufwand rekonstruierbar sind.

5.2. Hat der POS-Partner durch eigenes schuldhaftes Verhalten oder durch schuldhaftes Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die POS-cashservice und der POS-Partner den Schaden zu tragen haben.

5.3. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf Missbrauch des Datennetzes oder auf sonstige Umstände zurückzuführen, ohne dass die POS-cashservice diese Umstände zu vertreten hat, so haftet die POS-cashservice nur in dem Umfang, in dem ihr beauftragte Dritte, insbesondere der jeweilige technische Netzbetreiber und die Deutsche Telekom AG oder andere Telekommunikationsfirmen haften. Die Haftung dieser Drittdienstleister ist regelmäßig auf Vorsatz und Fahrlässigkeit begrenzt und sieht eine maximale Haftungssumme für Sach- und Vermögensschäden von EUR 12.500,00 gegenüber einer Einzelperson und EUR 10 Mio. gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten vor. Der POS-Partner kann bei der POS-cashservice die jeweils geltenden Haftungsbedingungen der Drittdienstleister schriftlich abrufen.

5.4. Der POS-Partner haftet der POS-cashservice
> für Sach-, Vermögens- und Personenschäden, die er oder die Personen, deren er sich zur Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, schuldhaft verursacht haben;
> für Schäden durch unsachgemäße oder nachlässige/ungeeignete Behandlung, insbesondere durch die Anschaltung von Fremdprodukten ohne Zustimmung der POS-cashservice oder durch Einwirkung von Drittgeräten, wie z.B. elektronischen Warensicherungsanlagen, sowie für die Folgen daraus, auch im Hinblick auf Reklamationen von Karteninhabern und Betreibern von Autorisierungssystemen;
> für Schäden an überlassenen Geräten sowie für den Verlust oder sonstigen Untergang überlassener Geräte, sowie für die Folgen daraus, für die der POS-Partner eine entsprechende Versicherung abzuschließen hat.

6. Beauftragung Dritter
Die POS-cashservice ist berechtigt, sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Dritter zu bedienen.

7. Entgelte (z.B. Transaktionskosten) und deren Änderungen, Zahlungsbedingungen

7.1. Für die Teilnahme am POS-cashservice-System zahlt der POS-Partner an die POS-cashservice Entgelte entsprechend dem POS-cashservice-Vertrag sowie dem jeweils gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis. Fremdkosten der Kreditwirtschaft zugunsten der Karten ausgebenden Kreditinstitute sind in der jeweils gültigen Höhe zusätzlich von dem POS-Partner zu tragen.
Für die Abwicklung von PIN-autorisierten electronic cash-/girocard-Transaktionen des electronic cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft (vgl. hierzu Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, Teil IV der AGB) ist es erforderlich, dass der POS-Partner mit den kartenherausgebenden Zahlungsdienstleistern eine Entgeltvereinbarung besitzt. Sofern die Höhe der Entgelte durch die POS-cashservice in Verbindung mit den weiteren technischen Netzbetreibern als sog. Händlerkonzentrator vereinbart wurde, ist diese Höhe maßgebend. 

7.2. Führen geänderte Anforderungen der Kreditwirtschaft und/oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Laufe der Betriebszeit eines Terminals, wird die POS-cashservice kostenpflichtige Lösungen zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems anbieten. Die Umsetzung wird dem Händler in Rechnung gestellt.

7.3. Flatrate-Angebote: Die POS-cashservice Flatrate beinhaltet neben der Mietgebühr die Servicegebühr sowie 250 Transaktionen. Jede weitere Transaktion wird mit EUR 0,07 berechnet.

7.4. Alle Entgelte werden dem POS-Partner aufgrund des vom POS-Partner zu erteilenden SEPA-Lastschrift-Mandats bei Fälligkeit belastet. Alle Entgelte, wie z.B. Miete, Servicepauschale, Transaktions- und Autorisierungsgebühren, werden spätestens bis zum 20. . des Folgemonats für den abgelaufenen Monat, berechnet. Eine zusätzliche Rechnungsstellung durch die POS-cashservice erfolgt nicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verlangt der POS-Partner eine zusätzliche Rechnung, ist diese ggf. kostenpflichtig und der Rechnungsbetrag innerhalb von zehn Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Der Rechnungsversand per Post wird gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice berechnet, per Email ist der Versand kostenfrei.
Der POS-Partner hat für eine entsprechende Deckung seines Kontos zu sorgen. Bei Rücklastschriften werden Bearbeitungsgebühren gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice berechnet. 
Bei unbegründeter Rücklastschrift von eingezogenen Entgelten können, nach vorheriger erfolgloser Fristsetzung zur Zahlung, die Sperrung des Terminals und die Inrechnungstellung eines Schadenersatzes erfolgen. 
Für den Fall des Zahlungsverzugs des POS-Partners ist die POS-cashservice insbesondere berechtigt, 
1. für jede auf die erste, kostenfreie Mahnung erforderliche Folgemahnung (folgende Mahnung) eine pauschale Mahngebühr  gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice zu erheben und/oder
2. abzurechnende Kartenumsätze mit der noch ausstehenden Terminalmiete oder sonstigen Gebühren und Rücklastschriften aus dem Zahlverfahren zu verrechnen und/oder
3. die Hardware (Terminals) zu sperren und/oder bis zur vollständigen Bezahlung deren Herausgabe zu verlangen und/oder
4. die Wartung bis zur Zahlung der offenen Posten auszusetzen und/oder
5. jegliche Haftung der POS-cashservice auszuschließen und/oder
6. den POS-cashservice-Vertrag für die Nutzung eines kartengestützten Zahlungssystems mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Im Verzugsfall des POS-Partners ist die POS-cashservice berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren aus dem Verzug des POS-Partners resultierenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.

7.5. Die Zahlungsverpflichtung des POS-Partners beginnt mit der Betriebsbereitschaft der gelieferten Systeme oder der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen. Werden Endgeräte durch den POS-Partner oder Dritte installiert und in Betrieb genommen, beginnt die Zahlungsverpflichtung mit der Initialisierung des Terminals (erster Anruf beim Rechenzentrum), spätestens jedoch  drei Kalendertage nach dokumentierter Auslieferung. Betriebsbereitschaft liegt vor, wenn mindestens eine Kartenart abgewickelt werden kann.

7.6. Preiserhöhungen werden nach Ablauf von zehn Wochen nach Unterrichtung des POS-Partners, die mindestens der Textform bedarf, wirksam, es sei denn, der POS-Partner kündigt den Vertrag unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die angekündigte Preiserhöhung innerhalb einer Frist von acht Wochen (nach Zugang der Benachrichtigung) zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise. Preissenkungen werden dem POS-Partner nur mitgeteilt, wenn sie innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit wirksam werden und nicht ausschließlich für Neuverträge gelten.

8. Pflichten des POS-Partners

8.1. Die zur Installation des Terminals notwendigen Angaben über die Anschlussarten sind vom POS-Partner mit Sorgfalt zu tätigen. Führt die Verletzung dieser Pflichten zu einem Mehraufwand bei der POS-cashservice, so hat der POS-Partner die insoweit entstehenden Kosten zu tragen. Der POS-Partner gewährleistet, dass Mitarbeiter der POS-cashservice oder von ihr Beauftragte auf Wunsch während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu dem POS-Terminal und dem Datenübermittlungsanschluss erhalten und diese überprüfen können. Der POS-Partner verpflichtet sich, das Terminal zweckmäßig zu nutzen und zu bedienen sowie Missbrauch und Beschädigungen zu verhindern und eine Schwachstromversicherung für die Dauer dieser Vereinbarung nachzuweisen. Der POS-Partner wird der POS-cashservice über Störungen der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung des ELV- oder des EC-Cash Systems hindeuten, unverzüglich unterrichten.

8.2. Die Eingänge der über die Terminals abgewickelten Umsätze sind vom POS-Partner unverzüglich und regelmäßig zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich nach bekannt werden der POS-cashservice mitzuteilen. Einwendungen können nur innerhalb von einem Monat nach Zugang der die Einwendung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).

8.3. Der POS-Partner ist außerdem verpflichtet
► die überlassenen Geräte gemäß den mitgelieferten Anleitungen zu betreiben,
► die Installation der Geräte zum vereinbarten Termin zu ermöglichen,
► einen Ortswechsel der Geräte der POS-cashservice unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
► eine Änderung der Postanschrift und/oder Anwahl-Nummer des POS-Partners der POS-cashservice unverzüglich und schriftlich mitzuteilen,
► Störungen, Mängel und Schäden der Geräte der POS-cashservice Hotline unverzüglich anzuzeigen, 
► die Geltendmachung von behaupteten Rechten Dritter der POS-cashservice unverzüglich mitzuteilen,
► bei Pfändungsversuchen Dritter, die das Eigentum von der POS-cashservice an den zur Verfügung gestellten Geräte betreffen, den Dritten und die mit der Durchführung der Pfändung beauftragte Stelle auf die tatsächliche Eigentumslage hinzuweisen,
► bei Installation durch die POS-cashservice die erforderlichen Leitungsanschlüsse und An- schlussdosen nach den Spezifikationen der POS-cashservice am gewünschten Terminalstandort bereitzustellen und die Verfügbarkeit unverzüglich der POS-cashservice mitzuteilen,
► bei Installation durch den POS-Partner oder durch Dritte die betriebsbereite Installation der POS-cashservice unverzüglich mitzuteilen,
► einen Kassenabschluss in der Regel täglich, jedoch mindestens einmal pro Woche und zum Monatsende durchzuführen,
► Änderungen seiner Bankverbindung für Gutschriften und den Lastschrifteinzug unverzüglich schriftlich der POS-cashservice mitzuteilen,
► bei Beendigung des Vertragsverhältnisses überlassene Geräte umgehend auf eigene Kosten und eigenes Risiko an die POS-cashservice zurückzuschicken oder gegen Berechnung durch die POS-cashservice abbauen und abholen zu lassen,
► sicherzustellen, dass nur die POS-cashservice oder ihr beauftragte Dritte das Terminal zu anderen als zu Bezahlzwecken nutzen (z.B. Konfigurationen oder Reparaturen am Terminal sowie den Zubehörteilen vornehmen).

9. Geheimhaltung, Datenübermittlung, Datenschutz und Datensicherung

9.1. Die POS-cashservice und der POS-Partner verpflichten sich, alle Informationen, die ihnen zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlassen werden, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung zu nutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme am POS-cashservice-System vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines POS-Partners, die bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Vertragsbeendigung fort.

9.2. Die POS-cashservice stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren. Für alle Daten besteht Zugriffsschutz und regelmäßige Sicherung in dem bei der POS-cashservice üblichen Rahmen.

9.3. Die POS-cashservice übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt die POS-cashservice an das vom POS-Partner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an die POS-cashservice übermittelten Daten übernimmt die POS-cashservice keine Verantwortung.

9.4. Die POS-cashservice bzw. die von ihr beauftragten Dienstleister speichert unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner anfallenden Informationen für
► die Bearbeitung von Reklamationen,
► die Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs,
► die Abrechnung der Entgelte nach diesem Vertrag.

9.5. Die POS-cashservice bzw. die von ihr beauftragten Dritte speichern die Zahlungsverkehrsdateien 120 Tage ab dem letzten Kassenabschluss des Terminals. In diesem Zeitraum werden Fragen zum Zahlungsverkehr beantwortet. Die Berechnung erfolgt gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice. Die POS-cashservice behält sich vor, zur Sicherheit der Zahlungsverkehrsdateien nach Ablauf einer angemessenen Frist, spätestens jedoch zwei Monate nach der letzten Transaktion, einen kostenpflichtigen Kassenabschluss am Terminal auszulösen.

9.6. Die POS-cashservice erstellt täglich nach den Angaben des POS-Partners eine oder mehrere Zahlungsverkehrsdateien und übermittelt diese am darauf folgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom POS-Partner im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. Die POS-cashservice übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

10. Vertragsdauer, Kündigung, Pönale und Sicherungsanspruch

10.1. Mietverträge / Serviceverträge werden - wenn nicht ausdrücklich im POS-cashservice-Vertrag geändert - ohne Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende abgeschlossen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Es fällt bei einer Kündigung eine Deaktivierunsgebühr  gem. dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis der POS-cashservice an.

10.2. Ist im POS-cashservice-Vertrag eine Laufzeit angegeben, so handelt es sich hierbei um eine Mindest-Vertragslaufzeit. Nach Ablauf der Mindest-Vertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Laufzeit; es gilt dann 10.1. entsprechend.

10.3. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Für diesen Fall ist die POS-cashservice berechtigt, für die verbleibende Mindest-Vertragslaufzeit
► im Fall einer Anmietung des Terminals 80% der vereinbarten monatlichen Mietpauschalen sowie 80% der für den Netzservice vereinbarten monatlichen Servicepauschalen (Kosten der Know-how-Überlassung) jeweils nach Berücksichtigung einer zuvor mit einem Faktor von 4% vorgenommenen Abzinsung,
► im Fall eines Ankaufs des Terminals 80% der für den Netzservice vereinbarten monatlichen Servicepauschalen (Kosten der Know-how-Überlassung) nach Berücksichtigung einer zuvor mit einem Faktor von 4% vorgenommenen Abzinsung,
einzufordern und dem POS-Partner diese, im ersteren Fall neben eventuell anfallenden Kosten für einen Abbau und eine Abholung des Terminals, in Rechnung zu stellen.

10.4. Der POS-Partner und die POS-cashservice sind zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des POS-cashservice-Vertrags auch dann berechtigt, wenn sich die Anforderungen der DK ändern oder andere Anforderungen und/oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu einer zwingenden Umstellung des Bezahlsystems im Lauf der Betriebszeit führen und eine Lösung zur Aufrechterhaltung des Bezahlsystems nicht möglich ist oder nicht angeboten wird. 

10.5. Für den Fall, dass die DK den bestehenden Vertrag über die Zulassung zu ihrem electronic cash-System gegenüber den von der POS-cashservice eingesetzten Dritten kündigt, hat die POS-cashservice hinsichtlich der hiervon betroffenen POS-Partner das Recht zur außerordentlichen Kündigung des POS-cashservice-Vertrags.

10.6. In den vorstehenden Fällen der Nr. 10.4. und Nr. 10.5. findet die in Nr. 10.3. dargelegte Schadensersatzregelung keine Anwendung.

10.7. Kommt der POS-Partner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des POS-Partners in Frage stellen, so ist die POS-cashservice berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie den POS-cashservice-Vertrag aus wichtigen Grunde zu kündigen und das Terminal vom Netz zu nehmen.

11. Schutz- und Urheberrechte

11.1. Hat der der POS-Partner das von der POS-cashservice gelieferte Produkt verändert oder in ein System integriert oder hat die POS-cashservice aufgrund von Anweisungen des POS-Partners das Produkt so gestaltet, dass hieraus Verletzungen von Schutzrechten resultieren, ist der POS-Partner verpflichtet, die POS-cashservice gegenüber, Ansprüchen des Inhabers des verletzten Rechtes zu verteidigen  und auf erstes Anfordern freizustellen.

11.2.Von der POS-cashservice zur Verfügung gestellte Programme und dazugehörende Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des POS-Partners im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf den von der POS-cashservice gelieferten Produkten. Der POS-Partner darf diese Programme und Dokumentationen ohne schriftliche Einwilligung der POS-cashservice Dritten nicht zugänglich machen, auch nicht bei Weiterveräußerungen der Hardware der POS-cashservice. Kopien dürfen lediglich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden, eine Haftung oder ein Kostenersatz durch die POS-cashservice für solche Kopien ist ausgeschlossen. Sofern Originale einen Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom POS-Partner auch auf Kopien anzubringen.

12. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche der POS-cashservice kann der POS-Partner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.

13. Änderungen der Geschäftsbedingungen
Die POS-cashservice hat das Recht die Geschäftsbedingungen, insbesondere im Rahmen der Änderung der Marktlage, der gesetzlichen Bestimmungen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wurde, zu ändern. Die POS-cashservice teilt dem POS-Partner entsprechende Änderungen in den AGB spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich mit. Die Zustimmung des POS-Partners zu der Änderung gilt als erteilt, wenn er seinen Widerspruch nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an die POS-cashservice schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg abgesendet hat. Auf diese Genehmigungswirkung wird ihn die POS-cashservice in der entsprechenden Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.

14. Sonstige Bestimmungen
Vorstehende Geschäftsbedingungen können je nach den gemäß dem POS-cashservice-Vertrag für die Nutzung eines kartengestützten Zahlungssystems geschuldeten Lieferungen/Dienstleistungen um gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen für spezielle Geschäftsfelder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung am nächsten kommt.

15. Salvatorische Klausel, Formvorschriften, anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner dasjenige zu vereinbaren, was in rechtlich zulässiger Weise dem nahe kommt, was wirtschaftlich gemäß dem vorliegenden Vertrag gewollt ist. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke. 

15.2. Änderungen und/oder Ergänzungen zum POS-cashservice-Vertrag oder dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht ausdrücklich etwas anders im POS-cashservice-Vertrag oder diesen AGB bestimmt ist.

15.3. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrecht (CISG) sind ausgeschlossen.

15.4. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der POS-cashservice. Als Gerichtsstand wird, soweit zulässig, Dresden vereinbart. 

16. Anerkennung der AGB
Der POS-Partner erkennt mit der Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten POS-Terminals die
► Vereinbarung über die Teilnahme am POS-System und die Allgemeinen Bedingungen (Teil I der AGB),
► besonderen Bedingungen für den Verkauf und die Miete von Terminals und Zubehör (Teil II der AGB),
► besonderen Bedingungen für Serviceleistungen (Teil III der AGB)
► Bedingungen für die Teilnahme an Systemen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Abfrage einer Sperrdatei und Geschäftsbedingungen für „Cash Pooling light“  (Teil IV der AGB)
als verbindlich an.

Teil II: Besondere Bedingungen für Verkauf und Miete von Terminals und Zubehör
1. Geltungsbereich

1.1. Angebote, Lieferungen und Leistungen der POS-cashservice für den Verkauf und die Miete von Terminals und Zubehör gemäß Teil I, Nr. 3.2 und Nr. 4.5 der AGB bestimmen sich nach diesen besonderen Bedingungen. Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen (Teil I der AGB). Die jeweilige Vertragsart (Kauf oder Miete) wird im POS-cashservice-Vertrag angegeben. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Nachfolgend wird der POS-Partner
► bei Kauf von Terminals und Zubehör in seiner Eigenschaft als Käufer nur noch als „Käufer“,
► bei Miete von Terminals und Zubehör in seiner Eigenschaft als Mieter nur noch als „Mieter“ bezeichnet. 

2. Angebot

2.1. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegenüber der  POS-cashservice hergeleitet werden können.

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1. Die von der POS-cashservice genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

3.2. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, Teillieferungen sind zulässig.

3.3. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die der POS-cashservice die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, behördlichen Anordnungen etc., auch wenn sie bei der POS-cashservice Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die POS-cashservice auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die POS-cashservice, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Im Übrigen kommt die POS-cashservice erst dann in Verzug, wenn der Käufer der POS-cashservice schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 3% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche im Falle des Verzuges der POS-cashservice, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.

4. Versand und Gefahrübergang bei Kauf und bei Miete

4.1. Der Versand erfolgt nach Wahl der POS-cashservice.

4.2. Die Gefahr geht auf den POS-Partner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende und dafür geeignete Person übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager der POS-cashservice verlassen hat. Abweichend hiervon geht bei Installation durch die POS-cashservice die Gefahr mit Abschluss der Aufstellung an den POS-Partner über.

4.3. Die POS-cashservice veranlasst, sofern es der POS-Partner nicht ausdrücklich untersagt, die Versicherung der an den POS-Partner zu versendenden Waren gegen Transportschäden. Die Versicherung erfolgt im Namen und auf Rechnung des POS-Partners bei einer von der POS-cashservice auszuwählenden Versicherungsgesellschaft.

5. Rechte des Käufers bei Mängeln und Haftung

5.1. Bei der Vertragsart „Kauf“ verjähren die Rechte des Käufers bei Mängeln in einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Dies gilt nicht, wenn die POS-cashservice einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen hat.

5.2. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. Ebenso entfällt die Gewährleistung bei Schäden an der Kaufsache, wenn dieser auf einem Verstoß des POS-Partners gegen seine Pflichten gemäß Teil I Nr. 8.3 beruht.

5.3. Der Käufer hat Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

5.4. Bei begründeten Mängelrügen hat der Käufer das schadhafte Teil bzw. das Gerät zur Nacherfüllung an die POS-cashservice zu schicken.

5.5. Der Käufer kann grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der POS-cashservice durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der POS-Partner kann nur dann vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises bzw. der Vergütung verlangen, wenn mindestens zwei Nacherfüllungsversuche der POS-cashservice in angemessener Frist ohne Erfolg geblieben sind. Ersetzte Teile werden zum Eigentum der POS-cashservice. 

5.6. Die POS-cashservice ist zur Nacherfüllung nur dann verpflichtet, wenn der Käufer seinerseits seine Vertragsverpflichtungen vollständig erfüllt hat und soweit nicht unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels ein angemessener Einbehalt des vereinbarten Entgelts gerechtfertigt ist.

5.7. Sämtliche Ansprüche, die sich gegen die POS-cashservice richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

5.8. Die POS-cashservice ist nicht dafür verantwortlich, die Terminals im Rahmen der Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Geräten und Programmen zu verbinden, es sei denn, die Parteien treffen im Einzelfall schriftlich eine gegenteilige Regelung. 

5.9. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware bzw. des Werks zu dem vereinbarten, vorausgesetzten oder üblichen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der POS-Partner keine Rechte bzw. Ansprüche herleiten. 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die POS-cashservice behält sich das Eigentum an sämtlich gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller ihr zustehenden gegenwärtig und zukünftigen Forderungen gegen den POS-Partner, gleich aus welchem Rechtsgrunde, vor.

6.2. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, solange er nicht in Verzug ist. Ein Weiterverkauf, ein Verpfändung oder Sicherungsübereignung der der Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (z.B. Versicherungsleistungen) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die POS-cashservice ab. Auf Anforderung der POS-cashservice hin hat der Käufer die Abtretung unverzüglich offen zulegen und die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen der POS-cashservice zu erteilen und vorzulegen.

6.3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer auf das Eigentum der POS-cashservice hinzuweisen und die POS-cashservice unverzüglich zu benachrichtigen. Anfallende Kosten trägt der Käufer.

6.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die POS-cashservice berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen.

7. Miete

7.1. Die POS-cashservice stellt dem POS-Partner bei der Vertragsart „Miete“ ein POS-Terminal zur Abwicklung von Kartenzahlungen und Teilnahme am POS-System zur Verfügung.

7.2. Das POS-Terminal bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum der POS-cashservice. Der Mieter hat das Gerät am Ende der Vertragslaufzeit der POS-cashservice zurück zugeben. Erfolgt die Rückgabe durch Versand, so trägt der Mieter die Kosten hierfür. Der Gefahrenübergang auf die POS-cashservice erfolgt mit Annahme der Sendung durch die POS-cashservice.

7.3. Der Mieter haftet für die gesamte Laufzeit für Schäden durch äußere Einwirkung wie z.B. Überspannung, Sturzschaden, Wasserschaden und ähnlichem.

7.4. Gerät der Mieter mit mehr als zwei monatlichen Raten in Verzug so ist die POS-cashservice berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall ist die POS-cashservice berechtigt Schadenersatz gemäß Teil I, Nr. 10.3. geltend zu machen.

8. Export
Der Export der Waren der POS-cashservice ins Ausland bedarf der schriftlichen Zustimmung der POS-cashservice.

Teil III: Besondere Bedingungen für Serviceleistungen
1.Geltungsbereich

1.1. Serviceleistungen, die die POS-cashservice dem POS-Partner gemäß Teil I, Nr. 3.1 und Nr. 4 der AGB als weitere Dienstleistungen erbringt, sind diesen besonderen Bedingungen maßgebend. Ergänzend gelten die Allgemeinen Bedingungen (Teil I der AGB).

1.2. Neben den im electronic-Cash-/ELV-System der Deutschen Kreditwirtschaft vom POS-Partner zu akzeptierenden Karten können auch Karten weiterer Systeme in Abstimmung mit POS-cashservice durch den POS-Partner eingesetzt werden.

2. Leistungsumfang

2.1. Installation, Inbetriebnahme
Die POS-cashservice sorgt für die betriebsfähige Bereitstellung des POS-Terminals innerhalb von zwei Monaten ab Eingang bei der POS-cashservice des vom POS-Partners gegengezeichneten POS-cashservice-Vertrags. Die Energiebereitstellung (230V) sowie die Bereitstellung des funktionstüchtigen Telekommunikationsanschlusses für das POS-Terminal, sind durch den POS-Partner sicherzustellen. Die Inbetriebnahme des POS-Terminals beim POS-Partner geschieht, sofern schriftlich beauftragt, durch autorisiertes Personal der POS-cashservice. Die Installation beinhaltet einen Test der Betriebsfähigkeit sowie die Einweisung des POS-Partners in die Handhabung des POS-Terminals.

2.2. Wartung / Fernwartung
Die Wartung des POS-Terminals erfolgt, sofern beauftragt und nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr), außerhalb dieser Zeiten nach schriftlicher Sondervereinbarung. Sofern eine Störung eines POS-Terminals durch die POS-cashservice oder einem von der POS-cashservice beauftragten Dienstleister nicht behoben werden kann, wird ein betriebsbereites Ersatz-Terminal zur Verfügung gestellt. Das Entgelt hierfür ist in der monatlichen Servicepauschale gemäß Entgeltposition „Service“ des POS-cashservice-Vertrags enthalten. Die Fernwartungspflicht umfasst nicht solche Maßnahmen, die durch einen nicht ordnungsgemäßen Gebrauch des POS-Terminals und sonstiger Einrichtungen oder durch sonstige, nicht von der POS-cashservice zu vertretende äußere Einwirkung oder unsachgemäße Behandlung, die Anschaltung von Fremdprodukten, ohne Zustimmung der POS-cashservice oder die Durchführung von Arbeiten an den Einrichtungen durch andere Personen oder Firmen als der POS-cashservice notwendig geworden sind. Derartige Instandhaltungen werden nur nach gesondertem Auftrag gegen Rechnung durch die POS-cashservice vorgenommen. Dies gilt auch für Instandhaltungsarbeiten, die dadurch notwendig werden, weil der POS-Partner Störungen oder Schäden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

2.3. Hotline-Service. 
Für aufkommende Fragen und Probleme, Störungsmeldungen und sonstige Rückfragen stellt die  POS-cashservice dem POS-Partner eine Telefon-Hotline während der üblichen Geschäftszeiten der POS-cashservice durch autorisiertes Personal zur Verfügung. Das Entgelt hierfür ist in der monatlichen Servicepauschale (Entgeltposition „Service“) enthalten.

2.4. Depotwartung. 
Für die Depotwartung sind vom POS-Partner nachstehende Voraussetzungen zu erfüllen: Durchführung einer Terminaldiagnose, Einleitung eines Verbindungsaufbaues zum Wartungs-Zentrum, Vorab-Versand defekter Terminals zum Wartungszentrum. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Versenders. Die Depotwartung beinhaltet die Reparatur bzw. den Austausch des Terminals durch die POS-cashservice. Wünscht der POS-Partner abweichend von der Depotwartungsvereinbarung den Einsatz eines Technikers vor Ort, stellt die POS-cashservice diesen nach Möglichkeit zur Verfügung. Der POS-Partner trägt die daraus entstehenden Kosten. Für diesen Fall ist die POS-cashservice berechtigt, folgende Beträge in Ansatz zu bringen: Fahrtkostenpauschale und Stundensatz des Technikers gem. jeweils gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis.

3. Verpflichtungen des POS-Partners
Neben den Mitwirkungspflichten nach Teil I, Nr. 8. der AGB ist der POS-Partner verpflichtet der POS-cashservice nach vorheriger Terminabstimmung den Zugang zum Terminal über Fernwartungssoftware oder für vorbeugende Wartungsarbeiten vor Ort zu ermöglichen, um den vereinbarten Funktionsumfang des Terminals sicherzustellen. Der POS-Partner ist verpflichtet, bei der Meldung einer Störung alle erkennbaren Einzelheiten vorzutragen und hierbei im Rahmen des Zumutbaren die Hinweise der Techniker zur Problemanalyse und Fehlerbestimmung zu befolgen, um eine effektive Störungsbeseitigung zu gewährleisten.

4. Verlängerung der Bereitstellung
Die vereinbarte Bereitstellung von zwei Monaten ab Eingang bei der POS-cashservice des vom POS-Partners gegengezeichneten POS-cashservice-Vertrags verlängert sich bei Eintritt eines von der POS-cashservice nicht zu vertretenden, vorübergehenden und unvorhersehbaren Leistungshindernisses um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt insbesondere bei Streiks und Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Ausfall von Transportmitteln oder Energie, unvorhersehbarem Ausbleiben der Lieferung durch Vorlieferanten, sowie bei höherer Gewalt. Gerät die POS-cashservice mit der Leistung in Verzug, so hat ihr der POS-Partner eine angemessene Nachfrist, höchstens jedoch zwei Monate, zu gewähren.

5. Entgelte 
Auf Teil I Nr. 7 sowie das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis wird verwiesen.

Teil IV: Bedingungen für die Teilnahme an Systemen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK), Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Abfrage einer Sperrdatei und Geschäftsbedingungen für „Cash Pooling light“ 
Die „Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der deutschen Kreditwirtschaft ( Händlerbedingungen)“ samt Anlage „Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen“, „Bedingungen für die Teilnahme am System „Geldkarte“ , und die „Bedingungen für die Teilnahme am ELV-System (Händlerbedingungen)“ der DK in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages. Auf Wunsch können sie jederzeit in ihrem kompletten Wortlaut bei der POS-cashservice angefordert werden. Unverzügliche Übersendung durch die POS-cashservice wird zugesichert.



Stand: 02.2021

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* EC-Terminal am nächsten Werktag setzt voraus, dass die Bestellung bis 13 Uhr als Express-Bestellung aufgegeben wurde und alle notwendigen Dokumente (Handelsregister und/oder Gewerbeerlaubnis) sowie die Gläubiger-Identifikationsnummer bei uns eingegangen sind.